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Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz (E-Mail, Fax, Telefon, Internet etc.) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU).
Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren. Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Informationen, Exposé, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und über die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde.
NEU für Sie als Kunde ist, dass Sie uns bestätigen müssen, dass Sie die Widerrufsbelehrung erhalten und zur Kenntnis genommen haben. Weiterhin müssen wir nach Ihrer Bestätigung vierzehn Tage warten, bis wir mit unserer Arbeit fortfahren können, sodass Sie weitere Informationen zum Objekt bzw. Besichtigungen erst zwei Wochen später erhalten/durchführen können. Um diesen Vorgang zu beschleunigen, erlaubt das Fernabsatzgesetz eine Aufnahme zur sofortigen Tätigkeit, wenn Sie uns dies schriftlich erlauben.
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